Das Verwaltungsgericht Potsdam hat am 20. März 2025 im Verfahren VG 7 L 1137/24 einen Beschluss gefasst, der eine einstweilige Anordnung im Bereich des Kindergartenrechts betrifft. In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging es um einen Antragsteller aus Zossen, vertreten durch seine Eltern, gegen die Stadt Zossen. Der Rechtsstreit drehte sich um den Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Das VG Potsdam entschied, dass die Stadt Zossen verpflichtet ist, dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem täglichen Umfang von acht Stunden nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Zudem wurden die Kosten des Verfahrens der Stadt Zossen auferlegt.

Detaillierte Gründe der Entscheidung

Der Antrag des Antragstellers zielte darauf ab, der Stadt Zossen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege mit einem täglichen Betreuungsumfang von acht Stunden werktäglich (Montag bis Freitag) nachzuweisen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses erlaubt, wenn dies erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller musste gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Da der Antrag eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung beinhaltete, prüfte das Gericht zusätzlich, ob ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Entscheidung dem Antragsteller schwerwiegende, nicht mehr behebbare Nachteile bringen würde.

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hat, der ab Vollendung des ersten Lebensjahres gilt und bis zum dritten Lebensjahr besteht. Dieser Anspruch umfasst die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Entscheidend war, dass dieser Anspruch auch gegenüber der Stadt Zossen geltend gemacht werden kann. Die Stadt hat vertraglich vereinbart, Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe vom örtlichen Träger zu übernehmen, was ihr die Entscheidungskompetenz über die Bereitstellung von Betreuungsplätzen verleiht. Das Gericht verwies auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12. Dezember 2019 bzw. 4. Februar 2020, in dem die Stadt Zossen die Gewährleistung der Kindertagesbetreuung übernommen hat.

Die Stadt Zossen argumentierte, dass ihre Kapazitäten erschöpft seien und dass Anträge nur bis zum 30. Mai eines Jahres für das folgende Schuljahr berücksichtigt werden könnten. Das Gericht wies dies zurück, da der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Kapazitätsvorbehalt kennt und an die Vollendung des ersten Lebensjahres geknüpft ist, unabhängig von Stichtagsregelungen. Ebenso wurde der Einwand der Stadt, dass gesetzliche Vorgaben wie Personalschlüssel oder Kapazitätsengpässe die Umsetzung erschwerten, als rechtlich irrelevant abgelehnt.

Hinsichtlich der Bedarfsgerechtigkeit des Betreuungsplatzes stellte das Gericht fest, dass ein Platz wohnortnah sein muss und in zumutbarer Zeit erreichbar sein soll. Die Zumutbarkeit hängt von individuellen Umständen wie Arbeitszeiten der Eltern, Transportmitteln und Entfernungen ab. Der tägliche Betreuungsumfang von acht Stunden wurde als gerechtfertigt angesehen, da die Arbeits- und Fahrtzeiten der Mutter, unterstützt durch eine Arbeitgeberbescheinigung, diesen Bedarf belegen. Die Dringlichkeit des Antrags wurde damit begründet, dass ein Verlust des Betreuungsanspruchs ohne zeitnahe Regelung unzumutbare Nachteile verursachen würde, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten.